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   BGH, 16.11.2020 - 6 StR 286/20   

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https://dejure.org/2020,41061
BGH, 16.11.2020 - 6 StR 286/20 (https://dejure.org/2020,41061)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2020 - 6 StR 286/20 (https://dejure.org/2020,41061)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2020 - 6 StR 286/20 (https://dejure.org/2020,41061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl i.R.d. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl i.R.d. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 16.11.2020 - 6 StR 286/20
    Zwar entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 - anders als der Strafbefehl vom 10. Januar 2019 - keine Zäsurwirkung, weil die hiergegen eingelegte (und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung des Angeklagten erst durch (Berufungs-) Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2019 als unbegründet verworfen worden ist (vgl. Bl. 4, 14 f.; dazu BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 -, juris, Rn. 6 (= BGHSt 15, 66)).
  • BGH, 04.04.2023 - 6 StR 101/23

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Der Senat kann den Ausspruch über die Gesamtstrafe in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ändern (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - 6 StR 286/20 -).
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